Bedürfnis für Schützen

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Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) – Bedürfnis für den Erwerb (§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports.
  • Die Voraussetzungen zum Erwerb, insbesondere der Begriff „regelmäßig“,  sind nun in Abs. 3 neu und klarer gefasst:
    Nr. 1: Schießsport muss 12 Monate in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben werden.
    Nr. 2: Schießsport in den letzten 12 Monaten mindestens a) einmal im ganzen Monat oder b) 18 Mal insgesamt.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
    Voraussetzung für die Überschreitung dieses „Regelkontingents“ ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.

Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) – Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)

  • Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt
  • Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
  • Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
  • Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.
  • 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.
  • § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.

Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) – (§ 14 Abs. 6 WaffG)

  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
  • Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
  • Nach der Waffenrechtsänderung zum 01.09.2020 ist die maximale Anzahl von Waffen auf der gelben WBK begrenzt auf 10 Waffen.
  • Alte Gelbe WBK genießen Bestandsschutz, d.h., die Erlaubnis gilt für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht (§ 58 Abs. 22 WaffG).