Schießen/Altersgrenzen (§ 27 WaffG)

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Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Druckluftwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (z.B. Inhaber der Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

  • ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das „Schießen“ mit der Armbrust gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) – Ziffer 27.4.2.3. WaffVwV.

Verboten ist das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nähere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.

Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.