Was ihr über die neuen Corona-Regeln wissen müsst!
Das bayerische Kabinett hat am 15. März 2022 beschlossen, die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 2. April 2022 zu verlängern und erneute Anpassungen vorzunehmen.
Hiernach bleiben die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht (mit Ausnahmen für den schulischen Bereich) bestehen wie auch die 2G+/2G/3G-Regelungen.
Folgende Regelungen sind seit dem 19. März 2022 entfallen:
- Kontaktbeschränkungen
- Personenobergrenzen
- Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen
- Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie
- Verbot von Volksfesten und Jahrmärkten
- Verbot des Feierns und des Alkoholkonsums auf öffentlichen Plätzen
In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).
Hier die Regelungen auf einen Blick:
- Beim Sportschießen (zur eigenen Sportausübung) gilt im Außen- und Innenbereich 3G (vollständig geimpft, genesen oder getestet), für Zuschauer 2G (vollständig geimpft oder genesen).
- Bei der Aus- und Weiterbildung gilt 3G.
- Bei Vereinsversammlungen (außerhalb der Gastronomie) gilt 2G, speziell für ehrenamtliche Funktionäre (in Ausübung ihrer Funktion) gilt 3G.
- In der Gastronomie gilt 3G. Auch reine Schankwirtschaften können (wie Speisenwirtschaften) unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen (insb. 3G) öffnen.
- Schützenstüberl:
- Genutzt als Aufenthalts- oder Vorbereitungsraum im Rahmen der Sportausübung: 3G.
- Genutzt als Gastronomie mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis (Speisen- wie Schankwirtschaft): 3G.
- Genutzt als Raum für sonstige Vereinsveranstaltungen: 2G (Ausnahme für reine Gremiensitzungen von ehrenamtlichen Funktionären: 3G).
- Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen am Schießstand (Renovierung etc.) gilt 2G, speziell für Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion 3G.
- Schülerinnen und Schüler erhalten nach Infektionsschutz (unter Vorlage eines Schülerausweises) grundsätzlich Zugang zur eigenen Sportausübung sowie zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Diese benötigen keine weiteren Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich und bei Vereinsversammlungen gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind.
- Folgende Tests sind bei Testerfordernissen zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).