Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition
Erlaubnisfrei ab 18 Jahren können erworben werden:
- Armbrüste
- Einläufige Perkussionswaffen, Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung und Schusswaffen mit Zündnadelzündung – wenn deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind
- Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn
– den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und
– sie das Kennzeichen „F im Fünfeck“ tragen - die Waffen unter 3., wenn sie vor dem 01. Januar 1970 oder in dem Gebiet der früheren DDR vor dem 02. April 1991 hergestellt und nach den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden.
Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12, wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
- sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für die o.a. Waffen. - Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu 60 Tagessätzen oder mehr wegen sonstiger Taten; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen Waffengesetz, Sprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
- Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
- Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet, sog. Grüne WBK. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.
Vor dem 01.04.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.
Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Munition ist Voraussetzung:
- Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.
Vor dem 01.04.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.
Magazine – WaffG Anlage 2 Verbotene Waffen Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4
- Ab dem 01.09.2020 werden Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen als „verbotene Gegenstände“ eingestuft.
- Ebenso Magazingehäuse für Wechselmagazine (Nr. 1.2.4.5).
- Für Magazine/Magazingehäuse, die zwischen dem 13.06.2017 und 31.08.2020 erworben wurden, kann bis zum 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden (vgl. § 40 Abs. 4 WaffG, Übergangsregelung § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG). (Formular in der DSB-Newsmeldung vom 20.05.2020 und beim BKA), Voraussetzung: Interessen des Antragstellers überwiegen das öffentliche Interesse am Verbot.
- In beiden Fällen müssen die Magazine/Magazingehäuse in einem Schrank der Klasse 0 aufbewahrt werden!
- Für Magazine/Magazingehäuse, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, wird das Verbot nicht wirksam, wenn der Besitzer den Besitz bis spätestens am 01.09.2021 der zuständigen Behörde anzeigt. (Übergangsregelung § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG).
- Auch hier: Überlassung an Berechtigte, Behörde, Polizei.
Magazine – WaffG Anlage 2 Verbotene Waffen Nr. 1.2.6 – 1.2.7
- Das gleiche gilt für halbautomatische Kurz-/Langwaffen für Zentralfeuermunition mit eingebautem Magazin mit einer Kapazität über 20 bzw. 10 Patronen (Übergangsregelung § 58 Abs. 18 WaffG).
- Auch hier: Überlassung an Berechtigte, Behörde, Polizei.
Wesentliche Teile – WaffG Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1
- Neben Lauf und Verschluss sowie bei Kurzwaffen dem Griffstück werden nun Gehäuseteile und Verschlussträger ebenfalls „wesentliche“ Teile.
- Besitzt jemand ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil, hat er bis spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen (Übergangsregelung § 58 Abs. 13 WaffG).
- Besitzt jemand ein verbotenes wesentliches Teil, muss er spätestens am 01.09.2021 einen Antrag auf Ausnahme beim BKA stellen (Übergangsregelung § 58 Abs. 14 WaffG).
- Auch hier: Überlassung an Berechtigte, Behörde, Polizei.
- Achtung: Strafbarkeit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldbuße.
Salutwaffen § 39 b WaffG – WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.8
- Bisher erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, wenn sie die funktionsuntüchtig waren (vgl. im einzelnen Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5)
- NEU: Erlaubnispflicht mit Bedürfnisnachweis z.B. Brauchtum, kulturelle Veranstaltungen, Theater, Film
- Keine Sachkunde / allgemeine Aufbewahrung § 36 Abs. 1 WaffG
- Übergangsregelung § 58 Nr. 16 WaffG: wer am 01.09.2020 eine solche Waffe besitzt, hat spätestens am 01.09.2021 einen Antrag auf Erlaubnis zu stellen (Bis Erteilung oder Versagung der Erlaubnis bleibt Besitz erlaubt)
- NEU: Verbotene Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut wurden oder werden, bleiben künftig verbotene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.8)
- Ausnahme mit Antrag beim BKA bis zum 01.09.2021 oder Überlassung an Berechtigte bzw. Behörde/Polizei.