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Sichere Aufbewahrung von Waffen

Wichtige Hinweise zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften

  1. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.
    • Waffen und die dazugehörende Munition dürfen nur getrennt voneinander in Sicherheitsbehältnissen (Waffenschränke, Tresore) aufbewahrt werden.
    • Je nach Art und Anzahl der aufzubewahrenden Waffen und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten unterschiedlich hohe technische Anforderungen für die Sicherheitsbehältnisse nach Normen und Standards des Deutschen Instituts für Normung (DIN) oder des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA).
    • Detailregelungen zur Aufbewahrung – insbesondere zu den Normen, Standards, Widerstandsgraden, Schließsystemen, Gewicht und Verankerung der Sicherheitsbehältnisse im Mauerwerk – sind in den §§ 13 und 14 der AWaffV enthalten.
    • Waffenbesitzer haben die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen.
  2. Die Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften wird von den örtlich zuständigen Behörden der Länder kontrolliert.
    • Der Nachweis der sicheren Aufbewahrung kann durch Vorlage von Kauf- bzw. Installationsbelegen geeigneter Sicherheitsbehältnisse oder technischer Sicherheitsvorkehrungen bei der zuständigen Behörde erfolgen.
    • Die Waffenbehörde kann die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften verdachtsunabhängig überprüfen, allerdings nicht zur Unzeit (vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a der Zivilprozessordnung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen). Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben der Behörde zum Zwecke der Überprüfung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
    • Die Kontrolle der Aufbewahrung kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Wer den sofortigen Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen und Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen. Bei mehrfacher, nicht nachvollziehbarer Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht muss er jedoch mit einer Überprüfung seiner Zuverlässigkeit rechnen.
    • Nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Wohnräume auch gegen den Willen des Inhabers betreten werden

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